Allgemeine Geschäftsbedingungen H & B Oberflächentechnik Peter Braade e.K.1. AllgemeinesAllen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsereBedingungen zugrunde, durch Auftragserteilung oder Lieferungsannahme werdendiese anerkannt.Etwaige AGB Ihres Unternehmens werden hiermit ausdrücklich abgelehnt und kommennicht zur Anwendung.Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.Die Auftragspapiere des Auftraggebers müssen alle für die Bearbeitung relevantenDaten, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakter Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift,Glanzgrad enthalten. Desweiteren sind eventuelle Sonderwünsche in Bezug aufBearbeitung, Liefertermin usw. zu vermerken.Fehlen die entsprechenden Auftragspapiere oder sind diese nicht vollständig ausgefüllt,so trägt der Auftraggeber jegliches Risiko.2. Lieferung - LieferzeitDie von uns genannte Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart.Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, behördlicheEingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferungwesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Pulverlacke, sowie im Fall von Streikund Aussperrung ist H & B von der Lieferverpflichtung befreit, wenn durch die obigenUmtände die Lieferung oder Leistung unmöglich ist.Bei späteren Abänderungen des erteilten Auftrages verlängert sich die Lieferfristangemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.3. Preise - ZahlungAlle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweilig gültigen, gesetzlichvorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Für Verpackung berechnen wir 5% derRechnungssumme.50% der Rechnungssumme sind nach Auftragserteilung fällig, der Restbetrag sofortnach Erhalt der Ware.Wir berechnen Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% überdem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.Pro Mahnung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 7,50.4. Gewährleistung - Haftung - MängelrügeDie Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware, sie endet jedochspätestens 24 Monate nachdem die Ware unser Werk verlassen hat. Lässt derLieferant eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zuhaben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschlussaller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Nachbesserungsarbeiten haftet derLieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchemRechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert desLieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist dieHaftung summenmässig auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafteTeillieferung beschränkt.Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den derAbnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wirdkeine Haftung übernommen.Farbvorgaben, z.B. nach RAL, Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auchwenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca. Vorschriften. Abweichungen in Farbe,Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zurMängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nichtanerkannt:Bei Transport- und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitensdes Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dassder Abnehmer zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöstwerden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigenoder ähnlichen Produkten entstehen und wenn sie durch übermässige Befettung oderBeölung hervorgerufen werden.Bei übermässiger Belastung des Lackfilms durch Wärme, der Lackfilm darf nur durchSonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schliessen jedeGewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden.Bei unsachgemässer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten derveredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser oder sonstiger,agressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstossen.Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbartenbestimmungsgemässem Gebrauch bzw. bei unsachgemässer Bearbeitung der Waredurch Schneid-, Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mitmangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal.Bestimmungsgemässer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlichvereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.Bei Anlieferung von mangelhafter, z.B. rostiger oder verzundeter Ware durch denAbnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurchbedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinausgewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preisentstandenen Mehrkosten zu ersetzen.Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinktenWerkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risikodes Abnehmers.5. EigentumsvorbehaltDie gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen ausder Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum desLieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowiedie Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. AlsBezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.Der Abnehmer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im nomalenGeschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oderSicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet dieRechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zusichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräusserung derVorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab, der Lieferantnimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts desLieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinenVerpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfallgerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer dem Lieferanten die zurEinziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen undden Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für denLieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mitanderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabeientstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertesder Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentuman der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass derAbnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten,verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuenSache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne odernach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräussert, sogilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes derVorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräussert wird.Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die imvoraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglichunter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. DerLieferant verpflichtet sich die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehendenSicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, alsihr Wert die zu sichernden Forderungen zu 20% oder mehr übersteigt.Der Abnehmer ist verplichtet die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer,Diebstahl und Vandalismus versichern zu lassen.6. ErfüllungsortErfüllungsort ist Geesthacht. Dies gilt auch für den Fall, dassa.) der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlinsverlagert hat oder seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.b.) wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen, auch im Scheck-/Wechselverfahren.Wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. für alleVertragsbestimmungen gilt deutsches Recht.7. BDSG-HinweisNach § 26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet Sie davon in Kenntnis zusetzen, dass wir ihre Daten, soweit notwendig und im Rahmen der BDSG zulässig, inunserer EDV zu speichern.Geesthacht, August 2012